Trotz der radikalen Warnungen der Bundesländer werden E-Zigaretten immer beliebter und die Zahl steigt stetig an. Die Konsumenten schätzen, dass die elektronische Alternative nicht riecht und dass weniger Schadstoffe enthalten sein sollen. Trotz der Behauptungen warnen Experten vor unklaren gesundheitlichen Risiken. Weiterhin ist die rechtliche Einordnung immer noch nicht abschließend geklärt.
Aktuelle Zahlen der Umfrage des E-Zigaretten Herstellers Red Kiwi nach konsumieren 1,2 Millionen Menschen in Deutschland die beliebten E-Zigaretten und bestellen diese überwiegend über das Internet. Durch den variierenden Nicotin-Gehalt in den Liquids kann die elektronische Zigarette auch zur Rauchentwöhnung eingesetzt werden.
Der Genuss ist allerdings mit unklaren Risiken behaftet, da sowohl die genaue Zusammensetzung der Flüssigkeiten als auch die potenziellen Risiken des elektronischen Dampfes nicht bekannt sind. Bisher ist ein Verbot noch nicht ausgesprochen worden.
Kontrollen fehlen
Im Genuss sind die Menschen sehr schnell, allerdings sollten die fehlenden Qualitätsprüfungen bedacht werden. Der Vertrieb erfolgt überwiegend über das Internet, wodurch der Markt sehr unübersichtlich wird. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) rät daher vom Konsum der E-Zigaretten ab. Im Dezember 2011 warnte die Direktorin Professor Dr. Elisabeth Pott, dass der Konsum mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist und die Liquide häufig neben dem Suchtstoff Nicotin auch noch andere gesundheitsschädigende Substanzen enthalten.
Aufgrund der fehlenden Kontrollen und Standards ist unklar, wie der Vertrieb rechtlich einzustufen ist. Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens warnte im Dezember 2011 vor dem Konsum und rief dazu auf, dass besonders nicotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht bestätigte nach einer Klage des Verbands der E-Zigaretten Hersteller am 16.01.2012 die Rechtsauffassung des Ministeriums. Das Gericht hat entschieden, dass die Entscheidung, ob es sich bei den E-Zigaretten im Sinne des Arzneimittelgesetzes um Arzneimittel oder um Genussmittel handelt, der jeweiligen Landesgesundheitsbehörde obliegt.
Einstweilige Anordnung des Oberwaltungsgerichtes
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat nun eine einstweilige Anordnung herausgegeben. In dem unanfechtbaren Beschluss heißt es, dass E-Zigaretten keinen therapeutischen Zweck haben und somit nicht als Arzneimittel zählen. Dem Land Nornrhein-Westfalen ist es untersagt, vor dem Verkauf der elektronischen Zigaretten und deren Liquids mit der Begründung zu warnen, dass diese illegal wären.
Am 23.04.2012 wurde dieses in einem Eilverfahren des OVG entschieden. Steffens lässt sich davon nicht beeindrucken und setzt auf ein Hauptsacheverfahren, das vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht beantragt werden soll. Nicht nur das NRW-Ministerium und die Bundesregierung bewertet die nikotinhaltigen elektronische Zigaretten als Arzneimittel, denn fast die Hälfte der anderen Bundesländer teilt diese Auffassung.


